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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Studio Destà

Mia Basile


A. Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Regelungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von Mia Basile (nachfolgend „Studio Destà“) gegenüber deren Vertragspartnern (Auftraggeber, Kunden, Besteller – nachfolgend zusammenfassend „Kunde“) sowie für sämtliche Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie deren Vorbereitung.

2. Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses ausdrückliche, schriftliche Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn Studio Destà in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen eine Leistung erbringt.

3. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

4. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von Studio Destà geschlossenen Kauf-, Werk-, Dienst- und Montageverträge, mit denen Studio Destà gegenüber ihren Auftraggebern Leistungen erbringt. Die im Einzelfall zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag.

5. Die Vorschriften dieses Abschnitts I gelten für alle in diesen AGB behandelten Vertragstypen. Die Anwendung der Vorschriften unter II. richtet sich nach der Rechtsnatur der vereinbarten Leistungen und Teilleistungen. Sie können daher allein oder gleichzeitig gelten. Die vorliegenden AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.


§ 2 AGB des Vertragspartners

Verträge schließen Sie mit:

Studio Destà, Mia Basile, Brüsselerplatz 21, 50674, Köln

Tel.:+49 (0)177 7797463

Email: info@studiodesta.com

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: 48 214 765 932


§ 3 Vertragsabschluss und Leistungserbringung

1. Studio Destà bietet Leistungen freibleibend, unverbindlich und unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit an, es sei denn, im Angebot ist etwas anderes bestimmt.

2. Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen stellen keine Garantien dar. Die Übernahme einer Garantie erfolgt ausschließlich durch Erstellung einer gesonderten und schriftlich erteilten Garantieerklärung. Im Fall von Sach- und Rechtsmängeln haftet Studio Destà ausschließlich nach den Bestimmungen dieser AGB.

3. Studio Destà wird für die im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Leistungen Personal mit der erforderlichen Qualifikation einsetzen. Studio Destà wird selbst entscheiden, welche Mitarbeiter eingesetzt werden und hat das Recht, Mitarbeiter jederzeit auszutauschen.

4. Soweit dies im Vertrag nicht anders bestimmt wird, ist Studio Destà zur Leistungserbringung durch Dritte ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.


§ 4 Änderungen des Leistungsumfangs

1. Begehrt der Auftraggeber während des Projektverlaufs die Änderung einzelner Elemente des vereinbarten Leistungsumfangs bedarf es hierzu der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Als schriftliche Vereinbarung gilt auch ein von den Parteien rechtsverbindlich unterzeichnetes Protokoll, das den Inhalt eines Telefonats oder einer Projektbesprechung wiedergibt.

2. Studio Destà wird den Auftraggeber schriftlich darüber informieren, wenn nach der sachlich zu begründenden Bewertung von Studio Destà die Änderung zusätzliche Leistungen oder einen zusätzlichen Zeitbedarf erfordert und/oder wenn sich das Änderungsverlangen auf die eingesetzten Mitarbeiter oder Ressourcen sowie die vereinbarten Termine nicht nur unerheblich auswirkt.

3. In der schriftlichen Vereinbarung legen die Parteien den Umfang und die Details der Leistungsänderung sowie eine zusätzliche Vergütung fest. Solange die Änderung einschließlich der Vergütung, der Zeitplanung und der Liefertermine nicht schriftlich vereinbart ist, ist Studio Destà nicht zur Ausführung der Leistungsänderung verpflichtet. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, wird Studio Destà die vertragsgegenständliche Leistung wie ursprünglich vereinbart erbringen.

4. Wird der Auftraggeber von Studio Destà schriftlich zur Bestätigung der Änderung des Leistungsumfanges aufgefordert, so hat der Auftraggeber die Bestätigung im Fall seines Einverständnisses innerhalb von sieben (7) Kalendertagen zu erteilen. Wird eine Bestätigung nicht rechtzeitig erteilt, gilt die Änderung des Leistungsumfanges als nicht vereinbart.


§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Mitwirkungsleistungen, die für die Erbringung der von Studio Destà geschuldeten Leistungen erforderlich sind, rechtzeitig und für Studio Destà unentgeltlich erbracht werden.

2. Der Auftraggeber wird Studio Destà schriftlich einen autorisierten Ansprechpartner benennen. Im Fall einer Auswechslung dieses Ansprechpartners wird der Auftraggeber Studio Destà rechtzeitig über den neuen Ansprechpartner und den Zeitpunkt des Wechsels schriftlich in Kenntnis setzen. Dieser Ansprechpartner:

• gilt als bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben oder entgegenzunehmen sowie für den Auftraggeber bindende Entscheidungen zu treffen, insbesondere über Änderungen der Leistungen;  

• wird unverzüglich alle Dokumente prüfen, Studio Destà dem Auftraggeber zur Prüfung übergibt, damit Studio Destà diese Dokumente ggf. berichtigen oder ändern kann;

• wird Studio Destà unverzüglich die Informationen über den Auftraggeber zur Verfügung stellen, die für die Leistungserbringung erforderlich sind;

• wird Änderungsbedarf rechtzeitig anzeigen.

3. Der Auftraggeber wird dafür Sorge tragen, dass Mitarbeiter, die Studio Destà bei der Leistungserbringung unterstützen, zu den vereinbarten Zeiten verfügbar sind. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, um die ihnen zugeteilten Aufgaben zu erfüllen.

4. Falls der Auftraggeber feststellt, dass Studio Destà von unzutreffenden Annahmen ausgeht oder dass seine Anweisungen fehlerhaft oder unvollständig sind, wird er Studio Destà darüber unverzüglich schriftlich informieren.


§ 6 Termine, Fristen, Verzögerungen und Höhere Gewalt

1. Studio Destà übergibt dem Auftraggeber mit dem Vertragsangebot einen vorläufigen Terminplan auf Basis der ihr vorliegenden Informationen. Termine und Fristen sind unverbindlich, solange sie nicht ausdrücklich und schriftlich in einem von beiden Parteien unterzeichneten Terminplan als verbindlich vereinbart worden sind.

2. Werden Termine aufgrund einer Leistungsänderung nach § 4 angepasst, ist Studio Destà an den ursprünglich vereinbarten Terminplan nicht mehr gebunden.  

3. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich Fixtermine festgelegt sind, kommt Studio Destà mit ihrer Leistungspflicht erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber Studio Destà zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung erfolglos verstrichen ist.

4. Erbringt der Auftraggeber eine von ihm zu erbringende Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so verlängern sich verbindlich vereinbarte Termine und Fristen für Leistungen von Studio Destà entsprechend. Führt die Verzögerung durch den Auftraggeber zu einem Mehraufwand bei Studio Destà, so hat der Auftraggeber die hierfür übliche Vergütung zu leisten. Studio Destà wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung sowie über Mehrkosten und Auslagen, die bereits entstanden sind oder durch die Verzögerung wahrscheinlich entstehen werden, informieren.

5. Wird einer Partei die Erbringung einer vertragsgegenständlichen Leistung bzw. Mitwirkungsleistung durch Umstände verzögert oder vorübergehend unmöglich, die außerhalb ihres Risikobereichs liegen (Fälle höherer Gewalt, z.B. Arbeitskampfmaßnahmen, kriegerische oder terroristische Handlungen, ein von keiner Partei zu vertretender Netzwerkausfall, Lockdown), so verlängern sich vereinbarte Termine um einen der Dauer des Vorliegens dieses Umstands entsprechenden Zeitraum. Die betroffene Partei wird die andere Partei über die Unmöglichkeit der Leistungserbringung unverzüglich schriftlich informieren. Bestehen diese Umstände über einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen, steht jeder Partei das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber aus diesem Grund, wird er Studio Destà eine angemessene Vergütung für bereits erbrachte Leistungen sowie eine Entschädigung bezahlen, die die Kosten und Auslagen einschließt, die Studio Destà bereits im Zusammenhang mit den Leistungen entstanden sind und die sich als nutzlos herausstellen.


§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem jeweils zugrunde liegenden Individualvertrag. Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist, gilt die Vergütung ab Studio bzw. ab Aufbauort, Set etc.

2. Studio Destà behält sich das Recht vor, die vertraglich vereinbarten Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und dem Tag der Rechnungsstellung Senkungen oder Erhöhungen wesentlicher Kostenfaktoren in der Kalkulation von Studio Destà von über fünf Prozent Abweichung, insbesondere durch Währungskursschwankungen oder eine Veränderung von Materialkosten, z.B. der Kosten von Holz, eintreten. Die Veränderungen wird Studio Destà auf Verlangen nachweisen

3. Leistungen von Studio Destà, die auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, aber nicht im Angebot enthalten sind (Zusatzleistungen) werden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach Aufwand entsprechend der üblichen Vergütung abgerechnet

4 Soweit nicht im Angebot anders geregelt, hat der Auftraggeber neben der Vergütung etwaige Auslagen zu übernehmen, die für die Leistungserbringung von Studio Destà erforderlich sind oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, insbesondere Spesen, Reise- und Aufenthaltskosten von Studio Destà-Mitarbeitern. Reisezeiten werden Studio Destà zum vereinbarten Stundensatz vergütet; sofern eine entsprechende Vereinbarung fehlt, hat der Auftraggeber die übliche Vergütung zu leisten. Sämtliche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung anfallenden Steuern, Abgaben, Zölle, Kosten des Zahlungsverkehrs hat der Auftraggeber zu tragen

5. Soweit im betreffenden Vertrag nicht anders vereinbart, sind Kosten für Transport und eine eventuell zu schließende Transportversicherung im Preis nicht inbegriffen

6. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

7. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

8. In Rechnung gestellte Beträge sind sofort fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen.

9. Im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann Studio Destà – ungeachtet der gesetzlichen Rechte bei Verzug – dem Auftraggeber eine Frist von mindestens 14 Tagen setzen mit der Androhung, die Leistungen bei Nichtzahlung des Auftraggebers auszusetzen. Setzt Studio Destà nach fruchtlosem Fristablauf die Leistungen aus, ist Studio Destà berechtigt, zusätzliche Kosten und Auslagen, die im Zuge der Leistungsaussetzung entstanden sind, vom Auftraggeber erstattet zu verlangen. Während des Zahlungsverzuges gilt § 6.5.

10. Der Auftraggeber kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.


§ 8 Haftung, Schadenersatz

1. Schadenersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB oder Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB kann erst geltend gemacht werden, nachdem Studio Destà zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt wurde, dass nach Ablauf der Frist die Leistung bzw. Nacherfüllung abgelehnt werde, und die Leistung bzw. Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.

2. Studio Destà haftet vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 5 und 6 unbeschränkt in folgenden Fällen:
  1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
  2. bei schuldhaften Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und
leitenden Angestellten, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.

3. Soweit nicht ein Fall gemäß vorstehendem Absatz 3 b) vorliegt, haftet Studio Destà für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn die Erfüllung der Pflicht die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und die Vertragspartner auf die Einhaltung der Pflicht vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). Dies gilt auch für das Handeln von Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

4. Außer in den Fällen von Vorsatz ist die Haftung von Studio Destà für entgangenen Gewinn und andere reine Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5. In Bezug auf Software, wird, außer in den Fällen von Vorsatz, die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre und soweit der Auftraggeber durch entsprechende Datensicherungsmaßnahmen sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

6.  Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehenden Absätzen 2 bis 6 gelten auch für die außervertragliche Haftung.

7.  Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

8. Im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und Studio Destà ist es allein Aufgabe des Auftraggebers, die von Studio Destà gelieferten Produkte und Arbeitsergebnisse nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Studio Destà unverzüglich über alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von Studio Destà gelieferten Produkten und Arbeitsergebnissen zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür ausschließlich der Auftraggeber.

9. Studio Destà übernimmt gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung für Schäden, die dadurch bedingt sind, dass die vom Auftraggeber beauftragten und beteiligten Drittfirmen ihre Leistungen nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß erbringen.



§ 9 Eigentumsvorbehalt und Vorbehalt von Rechten

1. Studio Destà behält sich das Eigentum und sämtliche Rechte an den Leistungsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat Studio Destà bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und Dritte über die Rechte von Studio Destà zu unterrichten.

2. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der der Studio Destà ganz oder teilweise gehörenden Leistungsgegenstände hat der Auftraggeber der Studio Destà unverzüglich, jedoch spätestens nach 3 Werktagen mitzuteilen.


§ 10 Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung

1. Bei Werk- und Kaufverträgen endet der Vertrag erst mit der vollständigen Erfüllung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen

2. Für Dienstverträge wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei kann das              Vertragsverhältnis mit der jeweils vereinbarten Frist kündigen. Ist eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, können die Parteien den Vertrag mit Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen.

3. Das Recht zur Kündigung der jeweiligen Verträge aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere auch unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

• Über das Vermögen der jeweils anderen Partei wird das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt;

• Bei der jeweils anderen Partei liegt ein Insolvenzgrund nach §§ 17-19 InsO vor;

• Der jeweils andere Geschäftspartner hat seinen Geschäftsbetrieb eingestellt; 6

• Gerichtliche Beitreibungsmaßnahmen zur Beitreibung von Zahlungsverpflich- tungen aus diesem Vertrag bleiben erfolglos;

• die andere Partei hat trotz schriftlicher Abmahnung binnen 30 Tagen eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten nicht abgestellt oder beseitigt, sodass der kündigenden Partei ein FeStudio Destàalten am Vertragswerk nicht zuge- mutet werden kann.

4. Kündigungen eines Vertrags bedürfen der Zustellung per Einschreiben/Rückschein.



§ 11 Geheimhaltungsverpflichtung

1. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung des jeweiligen Vertrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Der Begriff vertrauliche Informationen umfasst nicht solche Informationen, die

• gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden (es sei denn, aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung durch die informierte Partei oder einen ihrer Repräsentanten);

• sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der informierten Partei befanden, bevor sie diese von der informierenden Partei erhalten hat; oder

• von einem Dritten übermittelt wurden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offen zu legen. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat diejenige Vertragspartei zu beweisen, die sich hierauf beruft.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen des Auftragnehmers zu gewähren, die mit der Durchführung des Projektes betraut sind. Auf Wunsch von Studio Destà wird der Auftraggeber die im vorstehenden Satz 1 genannten Mitarbeiter eine entsprechende Vertraulichkeitserklärung unterschreiben lassen.

3. Ist eine Partei verpflichtet, einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen der anderen Partei im vorgenannten Sinne zugänglich zu machen, so ist die andere Partei unverzüglich und möglichst noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren.

4. Die Rechte und Pflichten der Absätze 1 bis 3 werden von einer Beendigung des jeweiligen Vertrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung des Vertrages nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.


§ 12 Schlussbestimmungen

1. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesen AGB und zu dem jeweiligen Vertrag bestehen nicht.

2. Für die das jeweilige Vertragsverhältnis betreffenden vertraglichen Vereinbarungen gilt folgende Rangfolge:

• Einzelverträge einschließlich deren Anlagen;

• Diese Geschäftsbedingungen;

• Gesetzliche Vorschriften.

3. Änderungen oder Ergänzungen der jeweiligen Individualverträge bedürfen der gesetzlichen Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. E-Mail-Kommunikation gilt nicht als schriftlich im Sinne dieses Schriftform- erfordernisses.

4. Diese AGB und alle Individualverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)..

5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist Köln, soweit nicht das Gesetz einen anderen Gerichtsstand zwingend vorschreibt.

6. Sollte eine Bestimmung des jeweiligen Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Das Vorstehende gilt für die Schließung etwaiger Vertragslücken entsprechend.



B. Sonderregelungen

I.

§ 1 Abnahme von Werkleistungen

1. Erbringt Studio Destà für den Auftraggeber mit dem zugrunde liegenden Individualvertrag ganz oder teilweise Werkleistungen, gilt hierfür das Werkvertragsrecht als vereinbart. Werkleistungen unterliegen der Abnahme durch den Auftraggeber gemäß den nachfolgenden Absätzen 2-7. Bei den von Studio Destà zu erbringenden Leistungen handelt es sich nur dann um Werkleistungen, wenn die Parteien einen Erfolg ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.

2. Studio Destà wird dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft hinsichtlich der jeweiligen Leistungen schriftlich mitteilen. Studio Destà kann die Abnahme von Teilleistungen verlangen, sofern es sich um in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte handelt oder die Parteien dies vereinbart haben.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vertragsmäßigkeit der von Studio Destà erbrachten und zur Abnahme bereitgestellten Leistungen unverzüglich zu prüfen. Die Prüffrist beträgt fünf (5) Kalendertage ab dem Zugang der schriftlichen Mitteilung von Studio Destà gemäß vorstehendem Absatz 2 bei dem Auftraggeber. Studio Destà ist berechtigt, an jeder Abnahme oder Teilabnahme teilzunehmen und die Durchführung der Abnahmetests zu überwachen.  

4. Die Abnahme ist durch ein Abnahmeprotokoll zu dokumentieren. Das Abnahmeprotokoll muss eine abschließende Auflistung der abzunehmenden Leistungsgegenstände enthalten. In dem Abnahmeprotokoll sind sämtliche auftretenden erheblichen und unerheblichen Mängel festzuhalten. Das Abnahmeprotokoll ist von den Parteien nach Durchführung der Abnahme unverzüglich zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung gilt die Sache als abgenommen, sofern kein erheblicher Mangel vorliegt; ein erheblicher Mangel ist in dem Abnahmeprotokoll als solcher zu vermerken.

5. Werkleistungen gelten ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb der in Absatz 3 genannten Prüffrist keine die Abnahme hindernden Fehler schriftlich gerügt hat (Fehlermeldung). Für die Fehlermeldung gilt § 2.2 dieses Abschnitts entsprechend.

Die Abnahme hindernde Fehler sind

• Fehler, die dazu führen, dass die Leistung insgesamt oder der abzunehmende Teil der Leistung nicht genutzt werden kann;

• Fehler, die bei wichtigen Funktionen eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung unzumutbar einschränken oder behindern.

Keine die Abnahme hindernde Fehler sind

• Fehler, die vom Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit bereits vor Durchführung des Abnahmetests erkannt und Studio Destà nicht schriftlich mitgeteilt wurden;

oder

unerhebliche oder die zweckmäßige Nutzung nur unwesentlich einschränkende Fehler. Die Zuordnung von Fehlern zu einer Fehlerkategorie erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern.

6. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme berechtigterweise, wird Studio Destà die die Abnahme hindernden Fehler innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigen und dem Auftraggeber erneut die Abnahmebereitschaft schriftlich mitteilen. Die Parteien werden den Abnahmetest bzw. Teile des Abnahmetests sodann erneut und solange durchführen, bis dieser erfolgreich ist. Für die Beseitigung aller übrigen Fehler gilt § 2.4 entsprechend.

7. Werkleistungen gelten in jedem Fall als abgenommen, wenn der Auftraggeber

• diese vor Durchführung der Abnahmetests im Rahmen seines Geschäftsbetriebes nutzt, oder

• diese nach Durchführung der Abnahmetests über einen Zeitraum von vier Wochen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes nutzt, ohne Abnahme hindernde Fehler gerügt zu haben.


§ 2 Sachmängelhaftung

1. Studio Destà übernimmt keine Gewährleistung

• für die Kompatibilität zukünftiger vom Auftragnehmer erworbener Zusatzkomponenten, wenn der jeweils aktuelle Stand der Software-Release auf dem System des Auftraggebers nicht installiert ist;

• sofern und soweit die nach dem Vertrag gekaufte oder hergestellte Sache unberechtigterweise geändert wird, es sei denn, dass nachgewiesen wird, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war;

• für Fehler, die auf unsachgemäßen Gebrauch oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind.

2. Mängel sind unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Information schriftlich zu melden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit Studio Destà bei der Mängelsuche, -diagnostizierung und -behebung uneingeschränkt zusammenzuarbeiten. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, erlöschen seine Rechte im Fall von Mängeln.

3. Etwaige Maßnahmen von Studio Destà zum Zwecke der Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis eines Mangels. Verhandlungen über eine Beanstandung gelten in keinem Fall als Verzicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.

4. Studio Destà hat rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügte Fehler in angemessener Frist nach eigener Wahl zu beseitigen oder Ersatz zu liefern („Nacherfüllung“). Bei der Nacherfüllung entstehende Kosten werden von Studio Destà getragen, es sei denn, die Sache wurde von dem Auftraggeber an eine andere als die vereinbarte Lieferadresse verbracht und die Nacherfüllung ist für Studio Destà dadurch nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand möglich.

5. Beim Vorliegen von Mängeln kann der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte

auf Rücktritt, Minderung der Vergütung, Schadenersatz und/oder Aufwendungsersatz erst geltend machen, nachdem er Studio Destà zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß vorstehendem Absatz 4 mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Nacherfüllung ablehne, und die Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist. Der Auftraggeber ist nach Fehlschlagen des zweiten Nachbesserungs-versuchs zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Ersatzvornahme berechtigt. Die Geltendmachung von Schadenersatz oder Aufwendungsersatz ist darüber hinaus nur möglich, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von § 8 in Abschnitt A. erfüllt sind.

6. Im Fall des Rücktritts oder des „Schadenersatzes statt der ganzen Leistung“ hat der Auftraggeber gelieferte Software von allen Speichern zu löschen, sämtliche Kopien der Standardsoftware und Dokumentation zu vernichten oder an den Auftragnehmer zurückzugeben und beides schriftlich zu bestätigen.

7. Studio Destà kann Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorlag und/oder von dem Auftraggeber ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.

8. Ein Vorhalt von Ersatzteilen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die gesetzliche Verjährungsfrist bleibt hiervon in folgenden Fällen unberührt:

• bei Schadenersatzansprüchen, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von Studio Destà zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gestützt sind;

• bei Schadenersatzansprüchen, die auf einfache Fahrlässigkeit gestützt sind, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn die Erfüllung der Pflicht die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und die Vertragspartner auf die Einhaltung der Pflicht vertrauen dürfen (Kardinalpflicht);

• wenn Gegenstand des Vertrages ein Bauwerk, eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist oder die Erbringung von für ein Bauwerk bestimmte Planungs- und Überwachungsleistungen, ist;
im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB.
10. Die Absätze 2 bis 9 gelten entsprechend bei Mängeln von Benutzeranleitungen und/oder anderen Dokumentationen.



§ 3 Nutzungsrechte

1. An allen Abbildungen, Zeichnungen und Unterlagen behält sich Studio Destà die Eigentums- und Urheberrechte vor. Alle Zeichnungen und Blockschaltbilder, alle Textbeschreibungen sowie das jeweilige Leistungs- und Lieferverzeichnis sind nur für den Auftraggeber bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses bedarf die Weitergabe der schriftlichen Zustimmung durch Studio Destà.

2. Sämtliche Rechte an Software oder anderen Leistungsergebnissen, insbesondere Urheber- Eigentums- und Nutzungsrechte, verbleiben bei Studio Destà, soweit dem Auftraggeber nicht durch diese AGB oder durch schriftliche Vereinbarung Rechte ausdrücklich eingeräumt werden.

3. Die Einräumung der Nutzungsrechte setzt den vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen von Studio Destà aus diesem Vertrag, insbesondere die Bezahlung der Vergütung durch den Auftraggeber voraus.


§ 4 Rechte Dritter

1. Studio Destà leistet Gewähr, dass die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungsgegenstände im Bereich der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind und dass auch keine sonstigen Rechte bestehen, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen.

2. Machen Dritte solche Rechte geltend, hat der Auftraggeber Studio Destà hiervon unverzüglich detailliert schriftlich zu informieren. Studio Destà wird alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um auf ihre Kosten die von ihr erbrachten Leistungen gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen oder die Beeinträchtigung dieser Rechte zu beseitigen. Der Auftraggeber räumt Studio Destà hierzu sämtliche erforderlichen Vollmachten ein und erteilt Studio Destà sämtliche hierfür erforderlichen Befugnisse. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß vorstehendem Satz 2 nicht nach, ist er verpflichtet, Studio Destà durch die verspätete Information entstehende Mehrkosten zu erstatten. Studio Destà ist berechtigt, nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten allein über die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen zu entscheiden und geltend gemachte Ansprüche auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen zu erfüllen, gerichtlich abzuwehren oder die Auseinandersetzung durch Vergleich zu beenden.

3. Der Auftraggeber darf Ansprüche Dritter nicht ohne Zustimmung von Studio Destà anerkennen. Er ist erst berechtigt, die Verhandlungen oder das gerichtliche Verfahren zu übernehmen, wenn Studio Destà die Angelegenheit nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beilegen kann oder Studio Destà hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt. Der Auftraggeber wird mit Studio Destà zusammenarbeiten und wird Studio Destà bei der Abwehr der Ansprüche oder den Verhandlungen angemessen unterstützen. Studio Destà trägt die insoweit entstehenden angemessenen Kosten des Auftraggebers.

4. Soweit Rechtsmängel bestehen, ist Studio Destà verpflichtet,

• nach ihrer Wahl entweder die Rechte Dritter, die die vertragsgemäße Nutzung der Leistung beeinträchtigen, auf eigene Kosten nach zu erwerben oder durch rechtmäßige Maßnahmen die Grundlage für deren Geltendmachung zu beseitigen, insbesondere die Leistung in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt, vorausgesetzt, dass dadurch die gewährleistete Funktionalität der Leistung und/oder Software nicht wesentlich beeinträchtigt wird;

• sofern der Auftraggeber selbst die Rechtsverteidigung übernimmt, die dem Auftraggeber hieraus entstehenden Kosten in angemessener Höhe zu erstatten,

Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5. Für sämtliche vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die Haftungsbegrenzungen des § 8 in Abschnitt A.


§ 5 Verarbeitung

Wird eine Verarbeitung der gelieferten Sache vorgenommen, gilt Studio Destà als Hersteller.

§ 6 Service / Wartung /sonstige Dienstleistungen

1. Service- und Wartungsleistungen sind nur dann Inhalt des jeweiligen Vertrages, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2. Ist Studio Destà mit der Durchführung von Service- und Wartungsleistungen beauftragt, kann Studio Destà andere Firmen, mit denen Studio Destà für diese Zwecke regelmäßig kooperiert, als Subunternehmer einsetzen, ohne dass es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

3. Von Studio Destà zu erbringende Dienstleistungen unterliegen nicht der Abnahme. Studio Destà wird Ergebnisse der Dienstleistungen als Entwurf dem Auftraggeber zwecks Erteilung der Freigabe übermitteln. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Ergebnisse Änderungswünsche schriftlich mitteilt, wird Studio Destà die Ergebnisse der Leistungen dem Auftraggeber in ihrer endgültigen Form zur Verfügung stellen. Informiert der Auftraggeber Studio Destà  innerhalb der Freigabefrist über einen Änderungswunsch, werden sich Studio Destà und der Auftraggeber über den Änderungswunsch verständigen. Studio Destà wird vereinbarte Änderungen in den Ergebnissen der Leistungen berücksichtigen und dem Auftraggeber erneut die Ergebnisse der Leistungen zur Verfügung stellen.

4. Haben die Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass es sich bei der Lieferung von Dokumentation oder Konzepten um eine von Studio Destà zu erbringende Werkleistung handelt, wird der Auftraggeber diese binnen fünf (5) Werktagen nach Übersendung der endgültigen Fassung prüfen und die Abnahme erklären, sofern die Dokumentation keine wesentlichen Fehler aufweist. Wesentliche Fehler sind Studio Destà binnen der im vorstehenden Satz genannten Frist mitzuteilen. § 1.6 des Abschnitts B Ziffer I gilt entsprechend. Die Dokumentation und/oder das Konzept gelten als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist wesentliche Fehler schriftlich rügt.


§ 7 Montage

Sieht der Vertragsinhalt die Montage von Anlagen oder Anlagenteilen in Räumen des Auftraggebers vor, gelten zusätzlich zu den vorstehenden Vorschriften die folgenden Bestimmungen:

1. Der Auftraggeber gewährleistet die ausreichende Versorgung der Arbeitsstätte mit Licht und Strom, sowie die Tragfähigkeit von Decken, Wänden und Böden und die freie Zugänglichkeit von Installationsort und Anlieferwegen. Er hat Studio Destà mindestens einen T elefonanschluss zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

2. Dem Auftraggeber obliegt die ordnungsgemäße Übergabe von Beistellungen und deren Funktionstüchtigkeit.

3. Sämtliche Räume sind Studio Destà zu dem im Terminplan vereinbarten Zeitpunkt staubfrei übergeben. Die Staubfreiheit ist entsprechend der folgenden Punkte in einem Übergabeprotokoll zu dokumentieren:
          • Alle Staub und Späne erzeugenden Arbeiten müssen abgeschlossen sein.
          • Alle Baumaßnahmen sind abgeschlossen, alle Durchbrüche abgeschlossen.
          • In den betreffenden Bereichen besteht Baufreiheit für Studio Destà.
          • Klima- und Heizungsinstallationen sind abgeschlossen, die Anlagen sind betriebsbereit und haben einen Probelauf absolviert. Die Klimakanäle sind durchgeblasen und die Filtermatten erneuert
          • Die Doppelböden- und Fußbodenarbeiten sind abgeschlossen, ausgenommen Teppichbeläge.
  • Die Arbeiten am Wand- und Deckenbereich sind abgeschlossen.
  • Staub-, Rauch- und Schmutzübertragung (z.B. über Klimaanlage, Doppelböden, Trassenführungen) sind ausgeschlossen.
  • Die Anlieferung und der Transport auch größerer Anlagenteile in die staubfreien Bereiche müssen sichergestellt sein. • Fachfremde Firmen sind nur noch in Abstimmung mit Studio Destà zugangsberechtigt, die Schlüsselgewalt hat die Bauleitung Studio Destà.
  • Abweichungen sind im Einzelfall zwischen Projektsteuerung und der Studio Destà- Bauleitung abzustimmen und zu protokollieren.


4. Alle notwendigen baulichen Maßnahmen wie z.B. Durchbrüche für Kabelwege, Kabelrinnen, Brandschottungen sowie klimatechnische Einrichtungen und Kanäle etc. werden vom Auftraggeber erbracht. Diese Maßnahmen müssen bauseitig zu dem Zeitpunkt ausgeführt sein, der im Terminplan als der Beginn der medientechnischen Installationen definiert ist. Dies gilt auch für evtl. zu erbringende bauliche Veränderungen, z.B. für Anlieferwege des Equipments etc.

5. Nimmt die Installation einen Zeitraum in Anspruch, der einen Tag übersteigt, muss der Auftraggeber Studio Destà einen abschließbaren Raum zur Zwischenlagerung von Geräten und Materialien zur Verfügung stellen. Räume, in denen Installationen vorgenommen werden müssen vom Beginn der Montagearbeiten bis zur Abnahme verschließbar sein. Die Installation von Türschlössern kann zu Lasten des Auftraggebers von Studio Destà vorgenommen werden.


II.

§ 1 Miete von Atelierkapazitäten, Regieeinrichtungen, Schnittplätzen und Beleuchtungseinrichtungen

1. Die Nutzung der Einrichtungen nach Abschnittes B Ziffer II § 1 nebst Zubehör richtet sich nach den Regelungen des vom Vertragspartner angenommenen schriftlichen Angebots von Studio Destà. Übergabepunkt aller Video-/Audio- sowie sonstiger Signale ist der Postübergaberaum im Gebäude N.

2. Der Vertragspartner darf nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Studio Destà Aufträge für die Beziehung von erforderlichen Einrichtungen nach Abschnittes B Ziffer II § 1 nebst Zusatzgeräten und sonstigen technischen Leistungen für die technische Herstellung seiner Produktion sowie die zu ihrer Bereitstellung / Bedienung benötigten Mitarbeiter an Dritte erteilen.

3. Dem Vertragspartner stehen die von Studio Destà gemieteten Einrichtungen nach §2 nebst Zubehör während der Mietperiode grundsätzlich nur in der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung.

Soweit eine Benutzung der Einrichtungen nach §2 nebst Zubehör über den angebotenen Rahmen hinausgeht, bedarf es einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch Studio Destà; ein Anspruch auf eine solche zusätzliche Nutzung und/oder eine die vereinbarte Mietzeit überschreitende Nutzung der Einrichtungen nach Abschnittes B Ziffer II § 1 nebst Zubehör besteht nicht.

4. Alle über das Angebot von Studio Destà hinausgehenden Leistungen werden gesondert berechnet. Studio Destà ist berechtigt, Mehrleistungen abzurechnen, wenn diese mit dem Vertragspartner ausdrücklich vereinbart werden oder die Mehrleistungen unvorhersehbar, aber zur Erfüllung des Auftrags notwendig sind und eine vorherige Absprache aus Zeitgründen nicht getroffen werden kann. Sollten für Mehrleistungen keine Preise vereinbart sein, so sind die für den Hauptauftrag vereinbarten Preise entsprechend anzuwenden.


§ 2 Obhutspflicht, Haftung des Vertragspartners, Versicherung

1.Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche zur Miete überlassenen Sachen nur bestimmungsgemäß zu nutzen und pfleglich zu behandeln. Ohne vorherige Zustimmung von Studio Destà dürfen sie Dritten nicht weitervermietet oder sonst wie zur Nutzung überlassen und auch nicht verändert werden. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt als ausgeschlossen. Mietgegenstände sind vor und nach Gebrauch ordnungsgemäß zu verwahren; sie dürfen nicht außerhalb des Bundesgebietes transportiert oder verwendet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorher vereinbart wird.

Bei eventuell auftretenden Mängeln hat der Vertragspartner Studio Destà den Mangel unverzüglich anzuzeigen und die Reparaturdurchführung durch Studio Destà oder beauftragte Dritte kurzfristig zu ermöglichen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen. Wird der Mietgegenstand beim Vertragspartner durch Dritte gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Vertragspartner dies Studio Destà unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Vertragspartner verpflichtet, den Dritten darüber in Kenntnis zu setzen, dass Studio Destà Eigentümer des gepfändeten bzw. beschlagnahmten Gegenstandes ist.

2. Studio Destà ist berechtigt, während der Produktion Handlungen/ Maßnahmen des Vertragspartners, die ihr als nicht im Einklang mit gesetzlichen, behördlichen oder berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen erscheinen, zu untersagen oder die Vornahme von Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen, wenn und soweit von ihr zur Verfügung gestellte Mitarbeiter/Mietgegenstände gefährdet erscheinen.

3. Während der Nutzungszeit eintretende Beschädigungen, Verschlechterungen oder sonstige Veränderungen einer vom Vertragspartner genutzten Einrichtung nach Abschnittes B Ziffer II § 1 nebst Zubehör oder einer Mietsache oder deren Verlust sowie etwa durch derartige Ereignisse adäquat verursachte Folgeschäden/Aufwendungen gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit der Vertragspartner nicht nachweist, dass das jeweilige Ereignis von ihm nicht zu vertreten ist bzw. nur auf einem solchen vertragsgemäßen Gebrauch beruht, für dessen Folgen er nach diesen Bedingungen nicht einzustehen hat.

Der Vertragspartner hat ein Verschulden seiner Mitarbeiter, Beauftragten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen zu vertreten.

4. Der Vertragspartner haftet Studio Destà auch für jede Beschädigung sonstiger in seiner Obhut und im Eigentum von Studio Destà oder seiner Mitarbeiter stehenden Gegenstände sowie etwa hierdurch adäquat verursachter Folgeschäden/Aufwendungen, soweit die Beschädigung von ihm oder Dritten, für dessen Handlungen er gemäß vorstehender Ziffer 3 einzustehen hat, schuldhaft verursacht worden ist.

5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Produktion verbundene Haftpflichtrisiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Studio Destà auf Verlangen nachzuweisen.


§ 3 Behördliche Ausnahmegenehmigungen, Gewerbliche Schutzrechte

1. Sofern für die Durchführung von Dreh- und Fotoarbeiten jeglicher Art behördliche Ausnahmegenehmigungen erforderlich werden, ist ausschließlich der Vertragspartner für die Einholung der entsprechenden Genehmigungen verantwortlich. Wird eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder widerrufen, so bleiben die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages zwischen Studio Destà und dem Vertragspartner sowie dessen Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung hiervon unberührt.

2. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass Studio Destà weder von ihm noch von Dritten wegen ihrer im Rahmen der Produktion etwa erfolgenden Mitwirkung an der Herstellung, Überspielung und Bearbeitung von Bild- und/oder Tonaufnahmen und/oder sonstigen Mitwirkungshandlungen wegen etwaiger Verletzung gewerblicher Schutz- oder Verwertungsrechte (insbesondere Urheberrechte) in Anspruch genommen wird. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Studio Destà von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern umgehend freizustellen und erforderlichenfalls auch die Kosten von Studio Destà für eine angemessene Rechtsverteidigung zu übernehmen.


§ 4 Haftung von Studio Destà

1. Der Vertragspartner hat auf Wunsch Gelegenheit, die Mietgegenstände vor Mietbeginn zu besichtigen, um ihre Tauglichkeit für den geplanten Einsatz festzustellen.

Soweit die Tauglichkeit eines vermieteten Gegenstandes zum vertragsgemäßen Gebrauch während der Mietzeit verloren geht, ohne dass dies der Vertragspartner zu vertreten hat, entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem Studio Destà eine Anzeige dieses Zustands durch den Vertragspartner zugeht und/oder dieser Zustand Studio Destà in sonstiger Weise offensichtlich bekannt geworden ist, die Verpflichtung des Vertragspartners zur Entrichtung des Mietpreises bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder Wiederherstellung der Tauglichkeit. Bei einer Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit gilt die vorstehende Regelung mit der Maßgabe, dass sich der Mietpreis entsprechend dem Grad der Einschränkung der Tauglichkeit mindert. Unerhebliche Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit bleiben hierbei außer Betracht.

Studio Destà ist bei von ihr zu vertretenden Mängeln des Mietgegenstandes oder mangelhaften Leistungen - soweit möglich - angemessen Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen bzw. die jeweilige Leistung – nach ihrer Wahl – entweder nachzubessern oder neu zu erbringen.

2. Fälle höherer Gewalt, die Studio Destà, deren Zulieferer oder deren sonstige Erfüllungsgehilfen an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden Studio Destà bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung.

Soweit diese Ereignisse hinsichtlich ihrer Verpflichtung erheblich sind und von Studio Destà nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen, verschuldet sind, gelten Fällen höherer Gewalt gleichgestellt: Arbeitskampfmaßnahmen, Schwankungen/Unterbrechungen in der Energieversorgung oder im Signalleitungsnetz, Ausfall von Fahrzeugen aufgrund technischer Störungen oder von Unfällen.

Studio Destà übernimmt keine Gewährleistung für Mängel:
a)    sofern der Vertragspartner die Mietsache unberechtigterweise ändert oder in diese anderweitig eingreift, es sei denn, dass der Vertragspartner nachweist, dass sein Eingriff für den Mangel nicht ursächlich war,
b)   sofern der Mangel auf unsachgemäße Aufstellung, Installation oder Bedienung durch den Vertragspartner zurückzuführen ist.

3. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel der Mietsache gemäß § 536a Abs. 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Macht der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Studio Destà beruhen, haftet Studio Destà nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadensersatzhaftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit Studio Destà keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird.

Studio Destà haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Studio Destà schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist jedoch die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Die Haftung von Studio Destà wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine weitergehende Haftung von SBA auf Schadensersatz als in dieser Ziffer 3 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzan- sprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

Die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 3 gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

Soweit die Schadensersatzhaftung Studio Destà gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Studio Destà.

4. Studio Destà haftet nicht für mittelbare Schäden, die dem Vertragspartner oder Dritten durch den Ausfall von genutzten Einrichtungen nach Abschnittes B Ziffer II § 1 nebst Zubehör, von bei Studio Destà gemieteten Gegenständen oder Personal entstehen. Es ist Sache des Vertragspartners, ggf. eine Produktionsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen.

Von Studio Destà beschaffte Mitarbeiter gelten nicht als Erfüllungsgehilfen von Studio Destà. Soweit nicht eine Haftung gemäß Ziffer 3 ohnehin ausgeschlossen ist, haftet Studio Destà bezüglich dieser Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl; insbesondere übernimmt Studio Destà keine Gewähr für die Güte der einzelnen Leistungen der beschafften Mitarbeiter.

Soweit die Schadensersatzhaftung Studio Destà gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Studio Destà.

5. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels der Mietsache beträgt 12 Monate. Die gesetzliche Verjährungsfrist bleibt hiervon in folgenden Fällen unberührt:
a) bei Schadenersatzansprüchen, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von Studio Destà zu vertretenden Mangels gerichtet sind;

b) bei Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gestützt sind;

c) bei Schadensersatzansprüchen, die auf einfache Fahrlässigkeit gestützt sind, wenn Gegenstand der Pflichtverletzung eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne der Ziffer 3 Abs. 3 ist.

Eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.

§ 5 Vorzeitige Vertragsbeendigung durch Studio Destà

Studio Destà ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Vertragspartner nach Vertragsschluss zahlungsunfähig geworden ist oder trotz Verzuges und Fristsetzung einen erheblichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber Studio Destà nicht erfüllt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus sonstigem wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 6 Rückgabe von Mietgegenständen, Sicherheitsleistung

1. Der Vertragspartner hat angemietete Einrichtungen und Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand am Geschäftssitz von Studio Destà zurückzugeben, soweit die Parteien keinen anderen Rückgabeort vereinbart haben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann Studio Destà die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen selbst vornehmen und die Aufwendungen dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eines Mietgegenstandes gilt dieser als nicht zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Gibt der Vertragspartner den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Termin zurück, hat er für jeden begonnenen Tag die vereinbarte Miete zu entrichten, es sei denn er weist nach, dass Studio Destà kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Studio Destà bleiben unberührt.

Bei der Rückgabe wird der Mietgegenstand grundsätzlich von Studio Destà in Anwesenheit des Vertragspartners untersucht. Das Ergebnis der Untersuchung ist von den Parteien in einem schriftlichen Rückgabeprotokoll festzuhalten und zu unterzeichnen.

2. Auf Verlangen von Studio Destà hat der Vertragspartner zur Sicherung der Vergütungsansprüche sowie etwaiger Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche von Studio Destà hinsichtlich der zur Nutzung überlassenen Einrichtungen und Gegenstände eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit wird im Einzelfall vereinbart. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Sicherheit durch Beibringung einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen.

§ 7 Rechteübertragung

Der Vertragspartner ist ohne besondere vorherige schriftliche Zustimmung von Studio Destà nicht berechtigt, Rechte und/oder Pflichten aus mit Studio Destà geschlossenen Verträgen auf Dritte zu übertragen.

§ 8 Nennungsverpflichtung

Bei Produktionen, die aufgrund eines Vertrages mit Studio Destà hergestellt werden, ist Studio Destà branchenüblicher Weise als Dienstleister zu nennen.

III. Inanspruchnahme von Arbeitskräften

1. Soweit Studio Destà dem Vertragspartner Mitarbeiter zur Verfügung stellt, wird zwischen Studio Destà und dem Vertragspartner entweder ein Dienstverschaffungsvertrag oder eine Arbeitnehmerüberlassung begründet. Studio Destà verfügt über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Vertragspartner werden die Mitarbeiter zu dessen Erfüllungsgehilfen.

2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Mitarbeiter nur im Rahmen der eigenen Produktion und vertragsgemäß einzusetzen, die Arbeitnehmerschutzrechte – einschließlich der Regelung des Arbeitszeitgesetzes – zu beachten und die arbeitsrechtlich zu gewährenden Pausen einzuhalten.

3. Die Vergütung der Mitarbeiter erfolgt durch Studio Destà. Solange die verschafften Mitarbeiter in einem Vertragsverhältnis zu Studio Destà stehen, wird der Vertragspartner diesen Mitarbeitern weder unmittelbar noch mittelbar Vergütungen oder sonstige Vergünstigungen gewähren.

Salvatorische Klausel

Ist eine der vorstehenden Bestimmungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Vorschriften oder Gesetzesänderungen ganz oder teilweise unwirksam, bleiben alle anderen Bestimmungen hiervon unberührt und gelten weiterhin in vollem Umfang.



Fassung Juni 2022